Wasserverband Hochwasserschutz Mittleres Unterinntal

Hermine-Berghofer-Straße 31, 6130 Schwaz, Austria

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (Ausgabe 07/2022)

Präambel

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden sich einerseits Bestimmungen über die den Bieter treffenden Pflichten bei der Angebotserstellung und -abgabe, etc. (Teil I); andererseits ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die gesamte Auftragsabwicklung ab der Zuschlagserteilung sowie die Leistungsstörungen und das Schadenersatzrecht (Teile II und III) normiert.

In der Anlage sind, die für die Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wesentlichen Begriffsbestimmungen enthalten.

Auf Grund der Länge des Textes wurden die Begriffe Auftragnehmer und Bieter analog dem Bundesvergabegesetz in männlicher Form verwendet, weil damit primär Unternehmen angesprochen werden. Diese Vorgangsweise wurde zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit gewählt. 

 

Inhaltsverzeichnis

Teil I: Das Angebot
1. Allgemeines zum Angebot
2. Erfordernisse des Angebotes
3. Alternativangebote und Abänderungsangebote
4. Berichtigung einer Ausschreibung und Angebotsänderung bzw. Rücktritt des Bieters während der Angebotsfrist
5. Übernahme der Angebote
6. Vergütung von Angeboten und Verwertung von Ausarbeitungen
7. Prüfung und Ausscheidung von Angeboten
8. Angebotsbindung

Teil II: Auftragsabwicklung
9. Zuschlag und Leistungsvertrag
10. Subunternehmer
11. Ausführungsunterlagen
12. Ausführung der Leistung
13. Ausführungsfristen
14. Änderung der Leistung
15. Gefahr und Haftung
16. Übernahme der Leistung
17. Sicherstellungen
18. Abrechnung und Rechnungslegung
19. Rechnungsprüfung und Zahlung

Teil III: Leistungsstörungen und Schadenersatzrecht
20. Vertragsstrafe (Pönale)
21. Verzug
22. Rücktritt vom Vertrag
23. Gewährleistung und Garantie
24. Schadenersatz
25. Gerichtsstand

Teil IV: Anlage Begriffsbestimmungen
Arten der Sicherstellung
Fristen und Zuschlagskriterien
Rechnungen
Mängel bei der Übernahme, Gewährleistungsmängel

Teil I: Das Angebot

1. Allgemeines zum Angebot

1.1. Der Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die gesamten Ausschreibungsunterlagen der Auftraggeberin, an diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie allenfalls an vorhandene Besondere Geschäftsbedingungen zu halten und  diese Vertragsgrundlagen  bei der Kalkulation zu berücksichtigen.

1.2. Die Ausschreibungsunterlagen einschließlich des Leistungsverzeichnisses dürfen weder geändert noch ergänzt werden.

1.3. Der Bieter hat das Angebot vollständig und frei von Zahlen- und Rechenfehlern  abzugeben. Das Angebot ist mit sämtlichen dazugehörigen Unterlagen (z.B. Prüfzertifikate) in deutscher Sprache und in EURO zu erstellen.

1.4. Der Bieter hat lose Bestandteile des Angebotes, bei elektronisch abgegebenen Angeboten gesonderte Datensätze, mit seinem Namen bzw. mit einer sicheren elektronischen Signatur zu versehen, als zum Angebot gehörend zu kennzeichnen und mit diesem abzugeben.

1.5. Schriftliche Angebote sind so auszufertigen, dass Veränderungen (wie ein Verwischen oder Entfernen der Schrift oder des Druckes) bemerkbar oder nachweisbar sind. Korrekturen des Bieters im Angebot können nur vor der Angebotsabgabe erfolgen. Sie müssen eindeutig und klar sein und so durchgeführt werden, dass zweifelsfrei feststeht, dass die Korrektur vor der Angebotsabgabe erfolgt ist. Sie müssen vom Bieter unter Angabe des Datums durch rechtsgültige Unterschrift bzw. eine sichere elektronische Signatur laut Gesetzgebung bestätigt werden.

1.6. Auf eine allfällige Vergabe in Teilleistungen wird im Leistungsverzeichnis gesondert hingewiesen. Ein nach der Ausschreibung unzulässiges Teilangebot ist mit einem unbehebbaren Mangel behaftet.

1.7. Der Bieter / Auftragnehmer erteilt seine ausdrückliche Einwilligung, dass bei der Auftraggeberin seine personen- und firmenbezogenen Daten über EDV gespeichert und verarbeitet werden dürfen.

2. Erfordernisse des Angebotes

Das Angebot muss mindestens beinhalten:

2.1. Name und Geschäftssitz 
Der Bieter hat seinen Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) und seinen Geschäftssitz mit Anschrift der zum Empfang der Post berechtigten Stelle anzugeben. Wenn eine elektronische Adresse vorhanden ist, ist auch diese anzuführen.

2.2. Vertretung des Bieters / Auftragnehmers
Beabsichtigt ein Bieter / Auftragnehmer bei der Abwicklung des Vertrages gegenüber der Auftraggeberin nicht persönlich zu handeln, hat er der Auftraggeberin einen bevollmächtigten Vertreter für die Dauer der Auftragsabwicklung unter Angabe der Art und des Umfanges seiner Vollmacht bekannt zu geben.

2.3. Angaben über allfällige Arbeitsgemeinschaften oder Bietergemeinschaften
2.3.1. Sofern in der Ausschreibung die Bildung von Bietergemeinschaften als zulässig erklärt wurde, ist bei Bietergemeinschaften zu erklären, dass sie im Auftragsfall die Leistung als Arbeitsgemeinschaft erbringen und der Ansprechpartner, der die Federführung innehat, einschließlich seiner Zustelladresse und elektronischer Adresse jener Stelle, die zum Empfang der Post berechtigt ist, ist bekannt zu geben. Im Auftragsfall schulden Bietergemeinschaften als Arbeitsgemeinschaften der Auftraggeberin die solidarische Leistungserbringung.

2.3.2. Sofern in der Ausschreibung die Bildung von Arbeitsgemeinschaften als zulässig erklärt wurde, ist bei Arbeitsgemeinschaften ein zum Abschluss und zur Abwicklung des Vergabeverfahrens und des Vertrages bevollmächtigter Ansprechpartner unter Angabe seiner Zustelladresse und elektronischer Adresse jener Stelle, die zum Empfang der Post berechtigt ist, zu nennen und es ist zu erklären, dass sich die Bieter zur vertragsmäßigen Erbringung der Leistung (und für sonstige Verbindlichkeiten aus dem Leistungsvertrag) solidarisch verpflichten. Allfällige Änderungen in der Person des für die Arbeitsgemeinschaft Handlungsberechtigten sowie des Umfanges der Vollmacht sind der Auftraggeberin unverzüglich bekannt zu geben.

Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften nach Angebotslegung ist nicht zulässig.

2.3.3. Sofern im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren die geladenen Bewerber/Bieter die Absicht haben, eine Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft zu bilden, haben sie dies der Auftraggeberin vor Ablauf der halben Angebotsfrist mitzuteilen.

2.4. (Kurz-)Leistungsverzeichnis 
Im Leistungsverzeichnis oder im Kurz-Leistungsverzeichnis sind die Preise samt allen geforderten Aufgliederungen und den allenfalls notwendigen Erläuterungen / Angaben an den dafür bestimmten Stellen einzutragen; wird für eine Position kein Preis ausgeworfen, ist dies im Angebot zu erklären. Das mit Preisen versehene Leistungsverzeichnis oder Kurz-Leistungsverzeichnis einschließlich sämtlicher von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen ist dem Angebot beizuschließen.

2.5. Gleichwertiges Produkt
Ist in der Ausschreibung ein bestimmtes Produkt mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ vorgegeben, kann der Bieter in freien Zeilen (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses in der entsprechenden Position ein gleichwertiges Erzeugnis angeben; Fabrikat und Type des von ihm gewählten gleichwertigen Erzeugnisses und, sofern erforderlich, sonstige dieses Erzeugnis betreffende Angaben sind anzuführen.

Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Die von der Auftraggeberin in der Ausschreibung oder spätestens auch im Rahmen der Angebotsprüfung geforderten Unterlagen hat der Bieter zum Nachweis der Gleichwertigkeit in einer von der Auftraggeberin vorgegebenen Frist vorzulegen.

Kann der Bieter die Gleichwertigkeit nicht nachweisen, ist das ausgeschriebene Produkt zum angebotenen Einheitspreis unter den Voraussetzungen des Bundesvergabegesetzes auszuführen und ist daher Grundlage der Zuschlagsentscheidung; dem Bieter / Auftragnehmer erwächst dadurch kein Recht auf eine Zusatzvergütung.

Die in den Ausschreibungsunterlagen als Beispiele genannten Erzeugnisse gelten als angeboten, wenn vom Bieter keine anderen Erzeugnisse in die freien Zeilen (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses eingesetzt werden.

2.6. Preisbildung 
In die angebotenen Preise sind alle Hauptleistungen sowie alle Nebenleistungen einzurechnen, die zur vollständigen, übernahme- und betriebsfertigen Herstellung der Gesamtleistung erforderlich sind, auch wenn diese Nebenleistungen im Leistungsverzeichnis nicht gesondert ausgeschrieben sind. Sofern im Leistungsverzeichnis nichts Anderes angeführt ist, sind in die angebotenen Preise insbesondere einzukalkulieren:

2.6.1. Soziale Aufwendungen, Steuern, Regien
Alle sozialen Aufwendungen, Abgaben und Steuern sowie alle allgemeinen und besonderen Regien des Unternehmers sind einzukalkulieren, sodass aus diesem Titel keine wie immer gearteten Forderungen an die Auftraggeberin gestellt werden können.

2.6.2. Lohnkosten, Zuschläge, Zulagen
Besondere Arbeits- und Lohnkosten, wie kollektivvertragliche Zulagen für Lohn- und Gehaltsempfänger, Remunerationen, Sondererstattungen, wie z.B.: Weg-, Trennungs- und Nächtigungsgelder, Familienheimfahrten, Fahrtkosten für die An- und Rückreise nach den jeweils geltenden Bestimmungen sind einzurechnen.

Ferner sind alle Erschwerniszuschläge (z.B.: Schmutz-, Gefahren-, Werkzeug- und Höhenzulagen usw.) und die Kosten für allfällige Schlechtwettertage mit den angebotenen Preisen abgegolten.

Alle zusätzlichen Aufwendungen und Mehrkosten, die zur Einhaltung der gesetzten bzw. vereinbarten Termine erforderlich sind, wie z.B.: Zuschläge für erforderliche Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten, werden nicht vergütet.

Überstunden werden nur dann durch Zuschläge auf die normalen Arbeitsstunden gesondert vergütet, wenn sie von der Auftraggeberin ausdrücklich angeordnet werden und nicht im Verschulden des Auftragnehmers liegen.

2.6.3. Transport, Manipulation, Versicherung und Muster 
Die Kosten für Transport, Auf- und Abladearbeiten, Hin- und Herbewegen der gelieferten Gegenstände und Materialien, Werkzeuge und Hilfsstoffe am Erfüllungsort bzw. der konkreten Einbaustelle einschließlich der erforderlichen Hilfskräfte und maschinellen Einrichtungen jeder Art dürfen nicht gesondert verrechnet werden.

Weiters sind die Kosten für Porto, Verpackung und Kennzeichnung der Stücke, sämtliche erforderliche Versicherungen, Proben und Muster in die Preise einzurechnen.

Das gleiche gilt sinngemäß auch für Materialien, welche durch die Auftraggeberin beigestellt werden. Gegebenenfalls anfallende Transportkosten zum Erfüllungsort werden jedoch vergütet.

2.6.4. Verschmutzung, Beschädigung, Verpackung und Abfälle 
Die bei der Ausführung der eigenen Arbeiten entstandenen Verschmutzungen und Beschädigungen sind kostenlos und kurzfristig zu entfernen bzw. zu beheben. Allenfalls dabei eintretende Werterhöhungen gehen ohne Entschädigung in das Eigentum der Auftraggeberin über. Alle anfallenden Verpackungen, Abfälle und Restmaterialen u. dgl. sind laufend zu sammeln, zu entfernen und gesetzeskonform zu entsorgen. Auf Verlangen sind diesbezügliche Nachweise vorzulegen (z.B.: über die Trennung der Baurestmassen etc.) bzw. im Angebot einzutragen (z.B.: ARA-Lizenznummer bzw. die Nummern der Vorlieferanten). Kommt der Auftragnehmer einer einmaligen auf die in dieser Bestimmung festgelegten Pflichten bezogenen Aufforderung nicht nach, kann die Auftraggeberin die erforderlichen Maßnahmen veranlassen.  Die dabei anfallenden Kosten werden dem Auftragnehmer angelastet.

2.6.5. Gerüstungen, Unterstellungen, Requisiten
Das Aufstellen, Instandhalten und Abtragen sämtlicher, für die Erbringung der Leistung erforderlichen Gerüstungen und Unterstellungen ohne Unterschied des Umfanges und der Höhe (mit Ausnahme der im Leistungsverzeichnis gesondert angeführten Gerüste) einschließlich der Beistellung aller Requisiten, Zu- und Abtransport, soweit sie für die Ausführung der eigenen Leistungen notwendig sind, sind ebenfalls in die Preise einzurechnen.

2.6.6. Sicherheitsmaßnahmen
Da der Bieter / Auftragnehmer ausschließlich für sämtliche Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich ist und die gesetzlichen und sonstigen Sicherheitsbestimmungen einzuhalten hat, sind die diesbezüglichen Aufwendungen in den angebotenen Preisen zu berücksichtigen.

2.6.7. Lizenz und Patentgebühren
In die Preise sind sämtliche Kosten für Lizenz- und Patentgebühren einzukalkulieren, sodass aus diesem Titel keine gesonderten Forderungen, weder durch den Auftragnehmer noch durch dritte Personen, an die Auftraggeberin gestellt werden können.

2.6.8. Versicherungen
In die Preise sind sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Versicherungen einzukalkulieren.

2.6.9. Wiederherstellung und Genehmigungen bei Bauaufträgen- bzw. Baukonzessionsverträgen

Sämtliche Kosten für die Benützung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes von Nachbargrundstücken und von öffentlichem Gut einschließlich der Kosten für die Erwirkung der erforderlichen Genehmigungen sind in die Preise einzurechnen.

Nachbargrundstücke und öffentliche Grundstücke dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümer bzw. Eigentümervertreter benützt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Auftraggeberin aus daraus entstehenden Streitigkeiten schad- und klaglos zu halten.

2.6.10. Ausarbeitung von Ausführungsunterlagen, Dokumentationen und Bestandsunterlagen
Die Ausarbeitung von sämtlichen für die Leistungserbringung erforderlichen Ausführungsunterlagen, Dokumentationen und bei Bedarf von Bestandsunterlagen (wie  z.B.: Montagezeichnungen, detaillierte  Werkstattpläne, Betriebs-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen, Abrechnungspläne, Anlagenbeschreibungen, sämtliche für behördliche Bewilligungen erforderliche Nachweise, Atteste und Unterlagen bzw. TÜV, pflichtige Übernahme bzw. Abnahmebescheinigungen etc.) sind in die angebotenen Preise einzurechnen, sofern diese im Leistungsverzeichnis nicht gesondert ausgeschrieben wurden.

2.6.11. Teilnahme an Besprechungen
Die Teilnahme an sämtlichen für die Leistungserbringung erforderlichen Besprechungen und sonstigen Koordinierungsgesprächen ist einzurechnen.

2.6.12. Einschulung der MitarbeiterInnen der Auftraggeberin
Im angebotenen Preis ist die Einschulung der MitarbeiterInnen der Auftraggeberin im ausreichenden Umfang einzukalkulieren, sofern diese im Leistungsverzeichnis nicht gesondert ausgewiesen wurden.

2.6.13. Bei Regieleistungen zusätzlich einzukalkulieren
Da bei Regieleistungen nur der tatsächliche Zeitaufwand vergütet wird, ist über die oben beschriebenen Leistungen hinaus in die angebotenen Regiesätze folgendes einzurechnen:

(1) die gesamten unproduktiven Kosten (wie z.B.: anteilige Kosten für Zentralregien, Büroaufwand, sämtliches Leitungspersonal, zeitgebundene Kosten u. dgl.);

(2) sämtliche Wegzeiten (wie z.B.: für An- und Abfahrten und sonstige Manipulationen);

(3) sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Vor-, Neben- und Nachleistungen (bei Maschinen- und Geräteeinsatz auch die eventuell erforderlichen Wartungs- und Instandhaltungszeiten sowie Stillstandzeiten u. dgl.);

(4) sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Hilfsmaterialien und Hilfsstoffe, Werkzeuge und Kleingeräte einschließlich der erforderlichen Betriebsmittel u. dgl.

2.7. Arten der Preise und Preisumrechnung
2.7.1. Sämtliche Preise gelten als Festpreise für die Dauer von 12 Monaten ab Zuschlagserteilung, sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht ein anderer Zeitraum oder ausdrücklich veränderliche Preise vorgesehen sind.

2.7.2. Die Umrechnung veränderlicher Preise wird im Leistungsverzeichnis festgelegt. Stichtag der Preisbildung ist der dem Ende der Angebotsfrist vorangegangene Monatserste.

2.7.3. Wird bei vereinbarten Festpreisen im Leistungsvertrag die vertraglich festgelegte Fertigstellungsfrist aus Gründen, für die der Auftragnehmer nicht haftet, überschritten, werden nur jene Teile der Leistung, die deshalb erst nach Ablauf der Frist erbracht werden, nach veränderlichen Preisen abgerechnet.

2.8. Vadium (siehe auch 17.1)
Der Nachweis, dass ein allenfalls gefordertes Vadium erlegt wurde, ist beizubringen.

2.9. Nachweise der Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
2.9.1. Die in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Nachweise des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach Bundesvergabegesetz, der Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit sind dem Angebot anzuschließen. Diese Nachweise können auch in Form einer jeweils aktuellen Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten, sofern diesem die von der Auftraggeberin geforderten Unterlagen vorliegen und von der Auftraggeberin selbst unmittelbar abrufbar sind, wie beispielsweise der Auftragnehmer Kataster Österreich, erbracht werden. Der Bieter kann die Nachweise als Kopie oder elektronisch unter Verwendung einer sicheren elektronischen Signatur vorlegen.

Die Auftraggeberin kann auch eigene Erkundungen einholen.

2.9.2. Die Auftraggeberin kann den Bieter darüber hinaus auffordern, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen Frist vorzulegen, zu vervollständigen oder zu erläutern.

Die Eignungskriterien müssen vom Bieter im Bedarfsfall nachgewiesen werden.

2.9.3. Werden diese Nachweise vom Bieter nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht, ist das Angebot des Bieters auszuscheiden.

Bewerber oder Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens ansässig sind und die ein Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahren gemäß den §§ 373c, 373d und 373e der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, durchführen oder eine Bestätigung nach § 1 Abs. 4 der EWR-Architektenverordnung, BGBl. Nr.  694/1995, oder eine Bestätigung nach § 1 Abs. 4 der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung, BGBl. Nr. 695/1995, einholen müssen, haben die entsprechenden Anträge möglichst umgehend zu stellen. Der Bescheid über die Erteilung der Anerkennung bzw. den Ausspruch der Gleichhaltung oder eine Bestätigung nach der EWR-Architektenverordnung oder der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung muss spätestens im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung vorliegen. Sie haben vor Ablauf der Angebotsfrist den Nachweis beizubringen, dass sie einen Antrag nach den genannten Rechtsvorschriften eingebracht haben. Liegt der entsprechende Bescheid nicht spätestens zum Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung vor, ist das Angebot auszuscheiden.

2.9.4. Der Bieter kann aus einem gerechtfertigten Grund auch mit anderen als den geforderten Unterlagen den Nachweis für die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit führen. Der Nachweis der gleichen Aussagekraft dieser Unterlagen ist vom Bieter zu erbringen.

2.10. Angaben über beabsichtigte Subunternehmer
Jene wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise an Subunternehmer weiterzugeben beabsichtigt, sind bekannt zu geben, sofern Subunternehmerleistungen in der Ausschreibung als zulässig erkannt wurden.

Die jeweils in Frage kommenden Unternehmer, an die er die Teile der Leistung weiterzugeben beabsichtigt bzw. die allenfalls bereits ausgewählten Unternehmer, sind zu nennen. Deren erforderliche Befugnis zur Erbringung der vorgesehenen Teilleistungen und deren berufliche Zuverlässigkeit sind nachzuweisen und dem Angebot anzuschließen.

Die Subunternehmer, deren Leistungsfähigkeit für den Nachweis der Leistungsfähigkeit des Bieters erforderlich ist, sind unter Beilage der erforderlichen Bescheinigungen und dem Nachweis, dass der Bieter über deren Kapazitäten bzw. der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Auftraggeber über die Durchführung des Gesamtauftrages erforderlichen Sicherheiten verfügt, mit dem Angebot bzw. mit dem Teilnahmeantrag bekannt zu geben.

Weitere Festlegungen über Subunternehmer sind in Punkt 10 getroffen.

Die Haftung des Bieters / Auftragnehmers wird durch diese Angaben nicht berührt.

2.11. Allfällige Alternativ- oder Abänderungsangebote (siehe auch 3.)

2.12. Bestandteile des Angebotes bei Datenträgeraustausch
Sofern in der Ausschreibung vorgesehen wurde, dass die Angebotslegung auch in Form eines einheitlichen Datenträgeraustausches erfolgen kann, muss ein vollständiges Angebot zusätzlich zum übermittelten Datenträger auch folgende Mindestbestandteile aufweisen:

(1) ein ausgepreistes und rechtsgültig unterfertigtes Kurzleistungsverzeichnis:
Im Kurzleistungsverzeichnis sind nach Bundesvergabegesetz die Preise an den dafür bestimmten Stellen einzutragen; wird für eine Position kein Preis ausgeworfen, so ist dies im Angebot zu erläutern.

(2) die rechtsgültig unterfertigte Unterschriftenseite des Leistungsverzeichnisses der Auftraggeberin:
Bei einem Datenträgeraustausch ist die Übermittlung eines automationsunterstützt erstellten, ausgepreisten, ausgedruckten und rechtsgültig unterfertigten Kurzleistungsverzeichnisses nach Bundesvergabegesetz dann zulässig, wenn zugleich auch die vom Auftraggeber erstellte Beschreibung der Leistung vom Bieter rechtsgültig unterfertigt, abgegeben oder anerkannt wird.

(3) das Bieter-Lückenverzeichnis, falls in der Ausschreibung vorgesehen

(4) die sonstigen, in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich als Beilage zum Angebot verlangten Nachweise, Unterlagen, Ausarbeitungen u.  dgl.

(5) sowie nachstehende rechtsverbindliche Erklärung des Bieters:
„Der Bieter bestätigt, dass er die gesamte Ausschreibung der Auftraggeberin vollinhaltlich und uneingeschränkt anerkennt. Bei Widersprüchen gilt der Inhalt der Ausschreibungsunterlagen der Auftraggeberin. Weiters bestätigt der Bieter, dass sämtliche Mengen- und Produktangaben des via Datenträgeraustausches übermittelten Angebotes mit den Daten in den Ausschreibungsunterlagen der Auftraggeberin vollständig übereinstimmen“

2.13. Angebotsinhaltsverzeichnis und sonstige Unterlagen
Das Angebot hat eine Aufzählung der dem Angebot beigeschlossenen Unterlagen, der Nachweise für die Befugnis, die Zuverlässigkeit, die finanzielle und wirtschaftliche sowie die technische Leistungsfähigkeit, die von der Auftraggeberin nach §§ 71, 72, 74 und 75 Bundesvergabegesetz 2006 verlangt wurden, sowie jener Unterlagen, die gesondert eingereicht werden (z.B. Proben, Muster, Pläne, Skizzen, etc.) zu beinhalten. Sonstige für die Beurteilung des Angebotes geforderte oder vom Bieter für notwendig erachtete Erläuterungen oder (besondere) Erklärungen sowie Vorbehalte sind dem Angebot beizulegen.

Alle weiteren für die Gesamtbeurteilung des Angebotes von der Auftraggeberin geforderten Unterlagen sind vom Bieter innerhalb der vorgegebenen Frist beizubringen. Werden diese Nachweise vom Bieter nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, ist das Angebot des Bieters auszuscheiden.

2.14. Unterfertigung
Das Angebot ist vom Bieter rechtsgültig zu unterfertigen und mit dem Datum zu versehen. Dem Erfordernis der rechtsgültigen Unterfertigung des Angebotes wird bei elektronisch übermittelten Angeboten durch eine sichere elektronische Signatur gemäß § 2 Z. 3 Signaturgesetz entsprochen. Eine fehlende rechtsgültige Unterfertigung des Angebotes stellt einen unbehebbaren Mangel dar, der zur Ausscheidung des Angebotes führt.

2.15. Erklärung des Bieters über die Bindung an das Angebot
Der Bieter erklärt mit der rechtsgültigen Unterfertigung seines Angebotes, dass er die Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen kennt, dass er über die erforderlichen Befugnisse zur Annahme des Auftrages verfügt, dass er die ausgeschriebene Leistung zu diesen Bestimmungen und den von ihm angegebenen Preisen erbringt, und dass er sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot bindet (siehe auch 8.).

2.16. Berücksichtigung der österreichischen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften
Der Bieter erklärt, dass das Angebot für in Österreich durchzuführende Arbeiten unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften erstellt ist. Der Bieter verpflichtet sich, bei der Durchführung des Auftrages in Österreich diese Vorschriften einzuhalten. Diese Vorschriften werden bei der für die Ausführung des Auftrages örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessensvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Einsichtnahme durch interessierte Bewerber und Bieter bereitgehalten.

Konkret sind bei in Österreich durchzuführenden Vergabeverfahren, die sich aus den Übereinkommen Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111, 138, 182 und 183 der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 228/1950, Nr. 20/1952, Nr. 39/1954, Nr. 81/1958, Nr. 86/1961, Nr. 111/1973, BGBl. III Nr. 200/2001, BGBl. III Nr. 41/2002 und BGBl. III Nr. 105/2004 ergebenden Verpflichtungen einzuhalten.

3. Alternativangebote und Abänderungsangebote

3.1. Alternativangebote
Kommt der Bieter bei der Überprüfung der Ausschreibungsunterlagen seiner Ansicht nach zu dem Ergebnis, dass eine andere Ausführung einzelner Leistungsteile oder auch der Gesamtleistung technisch besser oder wirtschaftlich günstiger wäre, kann er entsprechend den Vorgaben in der Ausschreibung ein Alternativangebot ausarbeiten und beilegen, sofern die Auftraggeberin in ihrer Ausschreibung Alternativangebote zugelassen hat. Alternativangebote sind, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anderes angegeben ist, nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig.

Ein Alternativangebot ist nur zulässig, wenn die Erbringung der in der Ausschreibung definierten Mindestanforderungen sichergestellt wird. Den diesbezüglichen Nachweis der gleichwertigen Leistung hat der Bieter unentgeltlich zu führen.

Alternativangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen.

Für jedes Alternativangebot, auch wenn es sich nur auf Teile der Gesamtleistung bezieht, ist vom Bieter je ein Gesamt-Alternativangebotspreis zu bilden.

3.2. Abänderungsangebote
Sofern in der Ausschreibungsunterlage nichts anderes festgelegt ist, sind Abänderungsangebote zulässig.

Ist in der Ausschreibungsunterlage die Abgabe von Abänderungsangeboten als zulässig erklärt worden, so sind Abänderungsangebote nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig.

Abänderungsangebote haben die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicher zu stellen. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen.  Abänderungsangebote können sich nur auf technische Aspekte von Teilen der Leistung beziehen.

Abänderungsangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen. Für jedes Abänderungsangebot ist vom Bieter je ein Gesamt-Abänderungsangebotspreis zu bilden.

4. Berichtigung einer Ausschreibung und Angebotsänderung bzw. Rücktritt des Bieters während der Angebotsfrist

4.1. Berichtigung einer Ausschreibung während der Angebotsfrist ist aus der Sicht des Bewerbers oder Bieters eine Berichtigung der Ausschreibung (Bekanntmachung) oder der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, hat dies der Bewerber oder Bieter umgehend der Auftraggeberin mitzuteilen, die erforderlichenfalls eine Berichtigung der Ausschreibung während der Angebotsfrist durchzuführen hat.

4.2. Angebotsänderung bzw. Rücktritt des Bieters während der Angebotsfrist
Während der Angebotsfrist kann der Bieter durch eine zusätzliche, rechtsgültig unterfertigte Erklärung sein Angebot unter Bedachtnahme auf die Punkte 1. bis 3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern bzw. ergänzen oder von demselben zurücktreten.

Ergibt sich bei einer solchen Angebotsänderung oder -ergänzung ein neuer Gesamtpreis, ist auch dieser vom Bieter anzugeben.

Eine Angebotsänderung oder -ergänzung ist nach den Bestimmungen des Punktes 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzureichen.

Ein Rücktritt des Bieters während der Angebotsfrist ist der Auftraggeberin unverzüglich und schriftlich zur Kenntnis zu bringen. In diesem Fall kann der Bieter die sofortige Rückstellung seines ungeöffneten Angebotes verlangen.

5. Übernahme der Angebote

5.1. Die Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag innerhalb der Angebotsfrist an die bekannt gegebene Einreichungsstelle zu übermitteln, oder bei elektronischer Ausschreibung über das entsprechende Ausschreibungsprotal. Die fristgerechte Einreichung der Angebote bei der Einreichungsstelle liegt in alleiniger Verantwortung des Bieters. Offen abgegebene Angebote werden zurückgewiesen.

5.2. Auf der Vorderseite des Umschlages muss deutlich sichtbar vermerkt sein:
(1) das Wort „Angebot“;
(2) der Gegenstand des Angebotes;
(3) die bekannt gegebene Einreichungsstelle;
(4) die Vergabestelle der Auftraggeberin;
(5) der Name und Firmensitz des Bieters.
(6) Wird ein Datenträger für die Angebotsabgabe verwendet, ist auf dem Umschlag zusätzlich der Vermerk Achtung Datenträger anzubringen.  Die Verpackung von gesondert  einzureichenden  Bestandteilen  ist  besonders zu kennzeichnen und hat die Vermerke nach Punkt 5.2 zu enthalten.

Sofern den Ausschreibungsunterlagen ein entsprechend beschrifteten Kuverts bzw. Etikett beigelegt wurde, soll der Bieter dieses zur Angebotsübermittlung verwenden.

5.3. Elektronisch übermittelte Angebote

5.3.1. Sofern die Angebotseinreichung von der Auftraggeberin in der Bekanntmachung oder im Einladungsschreiben auch auf elektronischem Weg für zulässig erklärt wurde, darf der Bieter neben seinem elektronisch abgegebenen Angebot kein Angebot bzw. keine Angebotsbestandteile in Papierform abgeben. Dies gilt nicht für Angebotsbestandteile wie Nachweise über die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit und die finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit, sofern diese Angebotsbestandteile nicht elektronisch verfügbar sind. Der Bieter hat solche Unterlagen, Urkunden, Bescheinigungen und Erklärungen, die zum Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit verlangt wurden, sofern diese nicht in elektronisch signierter Form übermittelt werden, spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist in Papierform vorzulegen.

5.3.2. Elektronisch übermittelte Angebote sind innerhalb der Angebotsfrist im bekannt gegebenen Verfahren verschlüsselt und nach den bekannt gegebenen Dokumenten- und Kommunikationsformaten einzureichen. Die elektronische Übermittlung ist vom Bieter auf eine solche Weise auszuführen, dass die Vollständigkeit, Echtheit, die Unverfälschtheit und die Vertraulichkeit  des  Angebotes  und  jeder  sonstigen,  mit  dem  Angebot  übermittelten Information gewahrt wird. Bei der Übermittlung von Angeboten auf elektronischem Weg ist vom Bieter sicher zu stellen, dass die Auftraggeberin vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis nehmen kann.

5.3.3. Der Bieter hat nach Aufforderung durch die Auftraggeberin unverzüglich alle notwendigen Mittel zur Bearbeitung der Dokumentenformate, die notwendigen Informationen und Methoden zur Überprüfung der Signatur kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

6. Vergütung von Angeboten und Verwertung von Ausarbeitungen

6.1. Vergütung von Angeboten
Angebote sind grundsätzlich ohne gesonderte Vergütung zu erstellen; dies gilt insbesondere für funktionale Ausschreibungen. Die Auftraggeberin kann eine Vergütung von besonderen Ausarbeitungen im Zuge der Angebotserstellung ausdrücklich in den Ausschreibungsunterlagen vorsehen; diese Vergütung wird nur fällig, wenn das eingereichte Angebot des Bieters der Ausschreibung entspricht. Die Kalkulation und alle dazu erforderlichen Vorarbeiten, das Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses und die Erstellung von Alternativ- oder Abänderungsangeboten sind nicht als besondere Ausarbeitungen anzusehen.

6.2. Vertraulichkeit, Verwertung von Ausarbeitungen
6.2.1. Der vertrauliche Charakter aller die Auftraggeberin, die Bewerber oder die Bieter und deren Unterlagen betreffenden Angaben sind zu wahren. Soweit Schutzrechte oder Geheimhaltungsinteressen verletzt würden, dürfen sowohl die Auftraggeberin als auch die Bewerber oder Bieter Ausarbeitungen des anderen (wie zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme u. dgl.) nur mit ausdrücklicher Zustimmung des jeweils anderen für sich verwenden oder an Dritte weitergeben.

6.2.2. Die Auftraggeberin kann sich vorbehalten, bestimmte von ihr zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster u. dgl., für die keine Vergütung verlangt wurde, zurückzufordern.

6.2.3. Sämtliche Ausarbeitungen des Bewerbers oder Bieters, wie Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme u. dgl. sowie Ausarbeitungen für Alternativangebote und Abänderungsangebote gehen, falls nichts anderes vereinbart ist, in das Eigentum der Auftraggeberin über.

7. Prüfung und Ausscheidung von Angeboten

7.1. Prüfung von Angeboten
7.1.1. Nach der Angebotsöffnung werden die Angebote von der Auftraggeberin einer Prüfung und Beurteilung nach den in der Ausschreibung (Bekanntmachung) oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien unterzogen.

7.1.2. Stimmt bei Angeboten mit Einheitspreisen der Positionspreis mit dem auf Grund der Menge und des Einheitspreises feststellbaren Preis nicht überein, gelten die angegebene Menge und der angebotene Einheitspreis.

7.1.3. Bestehen zwischen den angebotenen Einheitspreisen und einer allenfalls vorliegenden Preisaufgliederung Abweichungen, gelten die angebotenen Einheitspreise.

7.1.4. Bei Angeboten mit Pauschalpreisen gelten ausschließlich diese ohne Rücksicht auf eine etwa angegebene Preisaufgliederung durch den Bieter.

7.1.5. Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot selbst einschließlich etwaiger Varianten- oder Alternativ- oder Abänderungsangebote oder über die geplante Art der Durchführung oder werden Mängel festgestellt, hat der Bieter innerhalb der von der Auftraggeberin festgesetzten Frist eine verbindliche schriftliche Aufklärung nach Bundesvergabegesetz zu geben. Weist ein Angebot solche Mängel auf, dass der Auftraggeberin eine Bearbeitung nicht zugemutet werden kann, so ist es auszuscheiden.

Insbesondere kann es sich um Auskünfte / Nachweise über nachstehende Bereiche handeln:

(1) Technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte des Angebotes;

(2) Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters;

(3) Aufklärung über die Plausibilität von Angebotspreisen einschließlich der Vorlage von Kalkulationsgrundlagen;

(4) Nachweis der Gleichwertigkeit von angebotenen Produkten gegenüber den ausgeschriebenen Produkten;

(5) Auskünfte hinsichtlich beabsichtigter Subunternehmer und deren Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit.

Die Auskunftseinholung kann auch im Wege von Aufklärungsgesprächen erfolgen. Die vom Bieter erteilten Auskünfte / Nachweise stellen einen wesentlichen Bestandteil bei der Beurteilung des Angebotes dar.

7.1.6. Zur Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit wird von der Auftraggeberin eine Auskunft aus der Zentralen Verwaltungsstrafevidenz gemäß § 28 b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) bzw. eine Auskunft beim Auftragnehmer Kataster Österreich eingeholt, die der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bewerbers, Bieters bzw. deren Subunternehmer zugrunde gelegt wird. 

Bei einem Bewerber, Bieter bzw. Subunternehmer, für den diese Auskunft rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG auf- weist, ist die geforderte Zuverlässigkeit nicht gegeben, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er trotz vorliegender rechtskräftiger Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG nicht unzuverlässig ist.

Zur Glaubhaftmachung hat der Bewerber, Bieter bzw. Subunternehmer schriftlich darzulegen, dass er konkrete organisatorische oder personelle Maßnahmen gesetzt hat, die geeignet sind, das nochmalige Setzen eines Verhaltens, das zu einer Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG geführt hat, zu unterbinden.

Die Auftraggeberin prüft dieses Vorbringen des Bewerbers, Bieters bzw. Subunternehmers und beurteilt damit seine Zuverlässigkeit.

7.2. Ausscheidung von Angeboten
7.2.1. Angebote von Bietern werden ausgeschieden, wenn die in § 129 Abs. 1 Z. 1 bis 11 und Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2006 festgelegten Ausscheidungsgründe zutreffen.

7.2.2. Die Auftraggeberin kann bei Bedarf von sich aus Auskünfte über den Bieter einholen.

7.2.3. Sofern in der Ausschreibungsunterlage nichts anderes festgelegt ist, erfolgt die Bekanntgabe der Ausscheidensentscheidung gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung.

8. Angebotsbindung

8.1. Bis zum Ende der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden. Diese beträgt fünf Monate, sofern in den Ausschreibungsunterlagen nichts anderes festgelegt ist.

8.2. Tritt der Bieter während der Zuschlagsfrist von seinem Angebot zurück, verfällt ein erlegtes Vadium (siehe auch 17.1).

Teil II: Auftragsabwicklung

9. Zuschlag und Leistungsvertrag

9.1. Zuschlag
Grundsätzlich kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter die schriftliche Verständigung von der Annahme seines Angebotes (Zuschlag) durch die Auftraggeberin erhält.

Der Zuschlag erfolgt mittels Auftragsschreiben bzw. Bestellschein.

Das Auftragsschreiben wird in zweifacher Ausfertigung oder digital an den Auftragnehmer übersandt. Der Auftragnehmer hat binnen 14 Tagen nach Einlangen des Auftragsschreibens beide Ausfertigungen rechtsgültig zu unterfertigen und ein Exemplar an die Auftraggeberin zu retournieren.

9.2. Leistungsvertrag
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Auftragnehmer und Auftraggeberin ergeben sich aus dem Leistungsvertrag, der sich aus den gesamten, dem Vertragsabschluss zu Grunde gelegten Unterlagen zusammensetzt.

Mit dem Abschluss des Leistungsvertrages bestätigt der Auftragnehmer, dass er die Vertragsunterlagen eingesehen hat und mit den darin enthaltenen Bestimmungen einverstanden ist; ferner, dass er sich, sofern für die Leistungserbringung erforderlich, von den örtlichen Gegebenheiten bzw. Arbeitsbedingungen überzeugt hat und dass darauf die Preisermittlung und die Angebotserstellung beruhen. Er bestätigt weiters, dass er über alle Mittel zur Ausführung der Leistung verfügt und dass er alle Maßnahmen treffen wird, um die Fertigstellung innerhalb der vertraglich vereinbarten Termine sicher zu stellen.

9.3. Vertragsgrundlagen
9.3.1. Als wesentliche Bestandteile des Leistungsvertrages gelten:

(1) das Auftragsschreiben bzw. der Bestellschein;

(2) das komplette Angebot samt allen ergänzenden Unterlagen;

(3) die besonderen Geschäftsbedingungen;

(4) die allgemeinen Geschäftsbedingungen;

(5) die in den Ausschreibungsunterlagen bzw. im Auftragsschreiben / Bestellschein ausdrücklich angeführten Normen und Richtlinien;

(6) die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des ABGB und des HGB.

9.3.2. Ergeben sich aus den Vertragsgrundlagen Widersprüche, gelten die vorgenannten Unterlagen in der angegebenen Reihenfolge.

9.4. Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis).
Die Auftraggeberin und der Auftragnehmer erklären, dass Leistung und Gegenleistung in einem ortsüblichen und angemessenen Verhältnis stehen und sie auch bei Vorliegen des Tatbestandes nach § 934 ABGB den Leistungsvertrag geschlossen hätten.

9.5. Zession
Die Abtretung von Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin und kann ohne Begründung abgelehnt werden.

9.6. Vertragsänderung und Nebenabreden
Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Rechtswirksamkeit.

9.7. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Leistungsvertrages ungültig, unwirksam oder undurchführbar sein, so lässt das die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt. Die Auftraggeberin wird mit dem Auftragnehmer in diesem Fall einvernehmlich die weggefallene Bestimmung durch eine andere rechtswirksame ersetzen, die den Zweck der weggefallenen Bestimmung möglichst erfüllt. Scheitert eine Einigung, kann die Auftraggeberin und der Auftragnehmer das ordentliche Gericht um Ersetzung der weggefallenen Bestimmung ersuchen.

9.8. Kosten und Gebühren
Allfällige Kosten, Gebühren und sonstige Abgaben, welche durch den Vertragsabschluss entstehen bzw. auf Grund des damit geschaffenen Rechtsverhältnisses zu entrichten sind, trägt der Auftragnehmer.

10. Subunternehmer

10.1. Der Auftragnehmer hat jene wesentlichen Teile, die er jedenfalls oder möglicherweise an Subunternehmer weiterzugeben beabsichtigt, unverzüglich bekannt zu geben und die jeweils in Frage kommenden Unternehmer zu nennen. Die Nennung mehrerer Subunternehmer je Leistungsteil ist zulässig. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die berufliche Zuverlässigkeit nach Bundesvergabegesetz besitzt. Die erforderlichen Eignungen und Befugnisse zur Erbringung der vorgesehenen Teilleistungen der Subunternehmer sind nachzuweisen und dem Angebot anzuschließen.

Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig; eine Ausnahme stellen Kaufverträge dar.

Der Bieter / Auftragnehmer hat zu gewährleisten, dass seine Subunternehmer von den ihnen übertragenen Aufträgen den überwiegenden Teil selbst erbringen.

10.2. Ein allfälliges Verbot bzw. eine allfällige Einschränkung der Subvergabe ist explizit nur auf die Durchführungsphase beschränkt. Ein solches Verbot bzw. eine solche Einschränkung gilt nicht, wenn der Bieter dem Auftraggeber im Rahmen der Eignungs- bzw. Angebotsprüfung die Möglichkeit eingeräumt hat, die Befugnis und Eignung des Subunternehmers zu prüfen. Der Unternehmer muss aber nachweisen, dass er tatsächlich über die diesen Dritten zustehenden Mittel, die er selbst nicht besitzt und die zur Ausführung des Auftrages erforderlich sind, verfügt.

Die Subunternehmer, deren Leistungsfähigkeit für den Nachweis der Leistungsfähigkeit des Bieters erforderlich ist, sind unter Beilage der erforderlichen Bescheinigungen und dem Nachweis, dass der Bieter über deren Kapazitäten bzw. der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Auftraggeber über die Durchführung des Gesamtauftrages erforderlichen Sicherheiten verfügt, mit dem Angebot bzw. mit dem Teilnahmeantrag bekannt zu geben.

10.3. Die Weitergabe von Leistungen, die Gegenstand der Ausschreibung bzw. des Auftrages sind, durch den Bieter / Auftragnehmer in der Phase der Auftragsabwicklung an Subunternehmer bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der Auftraggeberin.

Die Auftraggeberin ist in der Phase der Auftragsabwicklung berechtigt, vom Bieter / Auftragnehmer vorgeschlagene Subunternehmer mit Begründung abzulehnen. Wenn es der Bieter / Auftragnehmer unterlässt, der Auftraggeberin Subunternehmer bekannt zu geben, kann eine Ablehnung ohne Begründung erfolgen. Der Auftragnehmer haftet weiters für sämtliche Nachteile, die der Auftraggeberin aus der Beschäftigung von nicht genehmigten Subunternehmern entstehen.

10.4. Der Bieter / Auftragnehmer ist verpflichtet, von den Subunternehmern die volle Anerkennung der Bestimmungen des Leistungsvertrages rechtsverbindlich einzuholen.

10.5. Allfällige Eigentumsvorbehalte von Subunternehmern werden nicht anerkannt.

11. Ausführungsunterlagen

11.1. Prüf- und Warnpflicht des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Unterlagen aller Art in technischer und rechtlicher Hinsicht sorgfältig zu überprüfen.

11.1.1. Stellt der Auftragnehmer auf Grund der ihm zumutbaren Fachkenntnis bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt Mängel fest oder hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, hat er die Auftraggeberin unverzüglich und rechtzeitig vor Inangriffnahme der betreffenden Leistung schriftlich in Kenntnis zu setzen und gleichzeitig Vorschläge zur Behebung oder Verbesserung allfälliger Mängel vorzulegen.

11.1.2. Der Auftragnehmer haftet für alle Nachteile, die sich auf Grund fehlerhafter Ausführungsunterlagen bei der Durchführung des Auftrages ergeben, sofern er nicht die Einhaltung seiner Prüf- und Warnpflichten nachweist.

11.1.3. Abänderungen und Ergänzungen der Ausführungsunterlagen dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Auftraggeberin vorgenommen werden.

11.1.4. Die dem Auftragnehmer überlassenen Ausführungsunterlagen dürfen ohne Genehmigung der Auftraggeberin weder veröffentlicht, vervielfältigt, an dritte Personen weitergegeben noch für einen anderen als den ursprünglichen Zweck verwendet werden. Sie sind bei Legung der Schlussrechnung auf Verlangen der Auftraggeberin wieder zurückzustellen.

11.2. Beistellung der Ausführungsunterlagen durch den Auftragnehmer
11.2.1. Soweit dem Auftragnehmer die zur Durchführung der übertragenen Leistungen erforderlichen Ausführungsunterlagen (wie beispielsweise Pläne, Detailzeichnungen, statische Berechnungen, Muster etc.) gemäß Vertrag von der Auftraggeberin nicht zur Verfügung gestellt werden, hat er diese selbst rechtzeitig anzufertigen und der Auftraggeberin zur Genehmigung vorzulegen.

11.2.2. Der Auftragnehmer darf erst nach erfolgter Zustimmung der Auftraggeberin mit der Ausführung der Leistung beginnen.

11.3. Behördliche Genehmigungen und gesetzliche Vorschriften
11.3.1. Die erforderlichen behördlichen Genehmigungen bzw. Bewilligungen werden grundsätzlich von der Auftraggeberin eingeholt, soweit im Leistungsverzeichnis nichts anderes festgelegt ist. Die im Zusammenhang mit der Ausführung seiner Leistungen erforderlichen behördlichen Genehmigungen bzw. Bewilligungen hat der Auftragnehmer selbst rechtzeitig einzuholen, sodass die vertraglich festgelegten Fristen nicht gefährdet werden.

11.3.2. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die ihn betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen sowie die seinen Arbeitnehmern gegenüber bestehenden arbeitsrechtlichen Verpflichtungen eingehalten werden.

Der Auftragnehmer ist der Auftraggeberin insbesondere dafür verantwortlich, dass die für die Ausführung seiner Leistung bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen auf dem Gebiet des Baurechtes, des Landschaftsschutzes, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und des Wasserrechtes eingehalten werden.

12. Ausführung der Leistung

12.1. Allgemeines
12.1.1. Der Auftragnehmer hat die Leistung vertragsgemäß entsprechend den zur Ausführung kommenden Positionen des Leistungsverzeichnisses auszuführen; dabei hat er außer den gesetzlichen Bestimmungen und den behördlichen Anordnungen die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.

12.1.2. Leistungen dürfen ausschließlich nur dann in Regie ausgeführt werden, wenn ihre Durchführung durch die Auftraggeberin ausdrücklich als Regieleistung angeordnet oder ihrer Durchführung zu Regiepreisen zugestimmt wurde.

12.1.3. Erfüllungsort ist die in den Vertragsunterlagen bezeichnete Stelle (Lieferadresse, Aufstellungsort, Baustelle etc.).

12.1.4. Arbeitnehmer des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer, die sich grob ungebührlich verhalten, sind auf Verlangen der Auftraggeberin vom Erfüllungsort abzuziehen.

12.2. Ausführung in Teilleistungen
12.2.1. Die Erfüllung der beauftragten Gesamtleistung in Teilleistungen ist nur auf Grund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.

12.2.2. Solche vereinbarten Teilleistungen können dann gemäß Punkt 16 gesondert übernommen und gemäß Punkt 18 und 19 mittels Teilschlussrechnungen abgerechnet werden.

12.3. Warnpflicht des Auftragnehmers
12.3.1. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen Weisungen der Auftraggeberin oder deren Beistellungen (z.B.: Materialien, Gegenstände etc.) oder gegen Leistungen anderer Unternehmer, hat er diese Bedenken der Auftraggeberin unverzüglich und rechtzeitig schriftlich mitzuteilen und gleichzeitig Verbesserungsvorschläge vorzulegen.

Der Auftragnehmer hat sich weiters vor Beginn seiner Leistungen vom ordnungsgemäßen Zustand etwa bereits fertig gestellter Leistungen unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt zu überzeugen. Diesbezüglich vermutete Mängel, die seiner Meinung nach die geforderten Eigenschaften der von ihm auszuführenden Leistungen ungünstig beeinflussen könnten, sind rechtzeitig vor Leistungsbeginn der Auftraggeberin schriftlich bekannt zu geben.

12.3.2. Die Entscheidung der Auftraggeberin zu Punkt 12.3.1 ist vom Auftragnehmer so rechtzeitig einzufordern, dass sämtliche Ausführungsfristen eingehalten werden können.

12.3.3. Nimmt der Auftragnehmer die Warnpflicht nicht wahr, haftet er für die Folgen seiner Unterlassung.

12.4. Kontrollrecht der Auftraggeberin
12.4.1. Die Auftraggeberin hat das Recht, die vertragsgemäße Durchführung des Auftrages bis zu seiner vollständigen Erfüllung zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Ihre Organe oder die von ihren beauftragten Personen haben daher Zutritt zu den Fertigungs- und Lagerstätten. Auf Verlangen sind die Ausführungsunterlagen und -pläne zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

12.4.2. Der Auftragnehmer hat den Anordnungen der Auftraggeberin Folge zu leisten und auf Grund der Überprüfung erforderliche Ergänzungen oder Änderungen durchzuführen.

12.4.3. Der Auftragnehmer wird durch die Überprüfungstätigkeit der Auftraggeberin nicht der Verantwortung für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung gemäß Punkt 12.1.1 enthoben.

12.4.4. Der Auftragnehmer hat zu sorgen, dass auch die Subunternehmer der Auftraggeberin dieses Kontrollrecht ermöglichen. Punkte 12.4.1 bis 12.4.3 gelten sinngemäß.

12.5. Material- und Qualitätsprüfung
12.5.1. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Güte und Mengen der zur Verwendung gelangenden Materialien und die Qualitätsanforderungen durch ihr geeignet erscheinende Maßnahmen zu prüfen oder prüfen zu lassen.

12.5.2. Die Kosten der Prüfungen gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftragnehmers.

12.5.3. Werden Prüfungen durch die Auftraggeberin veranlasst, zu deren Vornahme für den Auftragnehmer weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Verpflichtung besteht, werden die Kosten von der Auftraggeberin getragen, wenn die Überprüfung keine Beanstandung ergeben hat.

12.6. Versicherungen
12.6.1. Der Auftragnehmer hat die mit der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen verbundenen Risken durch Versicherungen ausreichend abzudecken, und zwar mit der Bestimmung, dass der Auftraggeberin im Schadensfall die Entschädigung auszuzahlen ist.

12.6.2. Die Auftraggeberin ist berechtigt, den Nachweis über einen ausreichenden auftragsbezogenen Versicherungsschutz des Auftragnehmers zu fordern.

12.6.3. Bei einer offensichtlichen Unterversicherung kann die Auftraggeberin einen ausreichenden Versicherungsschutz verlangen bzw. auf Kosten des Auftragnehmers veranlassen.

13. Ausführungsfristen

13.1. Allgemeines
13.1.1. Die Leistung ist unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorbereitungszeit so rechtzeitig zu beginnen und auszuführen, dass die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen eingehalten werden können. Auch vertraglich vereinbarte Zwischenfristen stellen Ausführungsfristen dar.

13.1.2. Abweichungen von vereinbarten Ausführungsfristen auf Wunsch des Auftragnehmers bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin.

13.1.3. Ein vorzeitiger Beginn der Leistung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Auftraggeberin. Die vorzeitige Erbringung einer Leistung gibt dem Auftragnehmer keine wie immer gearteten Rechte auf Zusatzvergütungen.

13.2. Behinderung der Ausführung
13.2.1. Wenn der Beginn der Ausführung einer Leistung verzögert wird oder während der Ausführung Verzögerungen oder Unterbrechungen eintreten, durch die die Einhaltung der Ausführungsfrist gefährdet erscheint, hat der Auftragnehmer alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Überschreitung der Leistungsfrist (Verzug) zu vermeiden.

13.2.2. Ist der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Durchführung der beauftragten Leistungen behindert, hat er dies der Auftraggeberin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Auftragnehmer diese Anzeige, hat er alle daraus entstehenden Nachteile selbst zu verantworten.

13.2.3. Ausführungsfristen können von der Auftraggeberin angemessen verlängert werden, wenn die Behinderung

(1) von der Auftraggeberin zu vertreten oder

(2) auf höhere Gewalt oder andere unabwendbare Umstände zurückzuführen ist.

Als unabwendbar gilt ein Ereignis dann, wenn es vom Auftragnehmer weder verschuldet ist noch mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln von ihm abgewendet werden kann. Bei der Berechnung der Fristverlängerung wird die Dauer der Behinderung berücksichtigt. Jahreszeitlich bedingte Behinderungen und Erschwernisse, wie beispielsweise winterliche Witterungsverhältnisse und Schlechtwetter bei Bauaufträgen, gelten nicht als Behinderung und verlängern daher die vertraglich vereinbarten Fristen nicht.

13.2.4. Sobald die Behinderung weggefallen ist, hat der Auftragnehmer die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder fortzusetzen.

13.3. Ersatzvornahme
13.3.1. Die Auftraggeberin ist bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Ausführungsfristenberechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen und schriftlich gesetzten Nachfrist die Leistung auf Kosten des Auftragnehmers durch eine andere Firma ihrer Wahl ausführen zu  lassen.

13.3.2. Das bestehende Vertragsverhältnis sowie die Vereinbarung von Vertragsstrafen gemäß Punkt 20 bleiben davon unberührt.

14. Änderung der Leistung

14.1. Geänderte und zusätzliche Leistungen
14.1.1. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Art und Umfang der vereinbarten Leistungen oder die Umstände der Leistungserbringung zu ändern oder zusätzliche Leistungen zu verlangen, die vom beauftragten Leistungsumfang nicht miterfasst sind, aber zur Ausführung der Leistung notwendig sind.

14.1.2. Sofern Leistungen zur Ausführung kommen sollen, die im beauftragten Leistungsumfang nicht enthalten waren, hat der Auftragnehmer der Auftraggeberin rechtzeitig vor Beginn der zusätzlichen Leistungen ein Zusatzangebot zu legen. Das Zusatzangebot ist nachweislich auf den Preisgrundlagen und der Preisbasis des Leistungsvertrages zu erstellen. Der Auftragnehmer hat in jedem Fall das Einvernehmen mit der Auftraggeberin vor Beginn der Ausführung der zusätzlichen Leistungen herzustellen. Konnte die Zustimmung der Auftraggeberin wegen Vorliegens von Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig eingeholt werden, ist das Einvernehmen mit der Auftraggeberin unverzüglich im Nachhinein herzustellen.

14.1.3. Ergibt sich infolge einer Änderung der Kalkulationsgrundlagen oder einer Abweichung von den vorgesehenen Mengen eine Minderung der Einheits- oder Pauschalpreise, hat der Auftragnehmer diese an die Auftraggeberin weiterzugeben.

14.1.4. Geänderte oder zusätzliche Leistungen stellen im Allgemeinen keinen Grund für eine Änderung der Ausführungsfristen dar.

14.2. Minderung oder Entfall von Leistungen
14.2.1. Sollte sich bei Durchführung des Auftrages ergeben, dass Positionen des Leistungsverzeichnisses zur Gänze oder teilweise nicht auszuführen sind, erwächst dem Auftragnehmer dadurch kein Anspruch auf Zusatzvergütungen oder Preiserhöhungen.

14.2.2. Die Abrechnung und Vergütung erfolgen ausschließlich nach tatsächlich erbrachten Leistungen.

14.3. Ohne Auftrag oder vertragswidrig erbrachte Leistungen
Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nur dann vergütet, wenn die Auftraggeberin solche Leistungen nachträglich ausdrücklich anerkennt. Ist dies nicht der Fall, sind diese Leistungen vom Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; anderenfalls lässt dies die Auftraggeberin auf Kosten des Auftragnehmers durchführen.

Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin den allenfalls entstandenen Schaden zu ersetzen.

15. Gefahr und Haftung

15.1. Übergang der Gefahr
Bis zur Übernahme der gesamten Leistung durch die Auftraggeberin trägt der Auftragnehmer in jedem Fall die Gefahr für seine Leistungen. Darunter fallen insbesondere Zerstörung (Untergang), Beschädigung oder Diebstahl. Dies gilt auch für beigestellte Materialien oder sonstige Gegenstände, die der Auftragnehmer von der Auftraggeberin oder von anderen Auftragnehmern übernommen hat und für die Gefahr des Transportes bei beweglichen Sachen.

15.2. Haftung des Auftragnehmers
15.2.1. Der Auftragnehmer haftet für alle wie immer gearteten Schäden und sonstige Nachteile, die der Auftraggeberin bei Durchführung des Auftrages entstehen.

15.2.2. Die Auftraggeberin übernimmt keine Haftung für Sach- oder Personenschäden, die im Zuge der Durchführung des Auftrages dritten Personen entstehen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Auftraggeberin aus solchen Ansprüchen schad- und klaglos zu halten.

15.3. Haftung bei Beschädigungen
Werden zur Erbringung einer Leistung mehrere Unternehmer beschäftigt, haftet der Auftragnehmer für am Erfüllungsort vorkommende Beschädigungen an bereits erbrachten Leistungen der anderen Unternehmer und an der bestehenden Substanz anteilsmäßig nach den ursprünglichen Auftragssummen für die Gesamtleistung, sofern der Urheber des Schadens nicht festgestellt werden kann.

16. Übernahme der Leistung

16.1. Aufforderung zur Übernahme
Der Auftragnehmer hat die Auftraggeberin nach vertragsgemäßer Leistungserbringung grundsätzlich zur Übernahme der Leistung aufzufordern.

16.2. Förmliche bzw. formlose Übernahme
Mit der Übernahme der Leistung durch die Auftraggeberin gilt die Leistung als erbracht.

Die Übernahme der Leistung kann unter Einhaltung einer bestimmten Form als förmliche oder ohne besondere Förmlichkeiten als formlose Übernahme erfolgen.

Eine förmliche Übernahme gilt als vereinbart, wenn im Leistungsvertrag bzw. von der Auftraggeberin nichts anderes festgelegt wird.

Eine förmliche Übernahme erfolgt bei einem gemeinsamen Termin. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten und ist von Auftragnehmer und Auftraggeberin rechtsgültig zu unterfertigen.

Ist keine förmliche Übernahme im Vertrag vorgesehen und eine solche nach Art und Umfang der Leistung auch nicht üblich, gilt die Übernahme als erfolgt, wenn die Auftraggeberin die Leistung vorbehaltslos in ihre Verfügungsmacht übernommen hat.

16.3. Übernahme von Teilleistungen
Vereinbarte Teilleistungen gemäß Punkt 12.2 können im Einvernehmen mit der Auftraggeberin auf Verlangen des Auftragnehmers gesondert übernommen werden.

16.4. Mängel bei der Übernahme
16.4.1. Wesentliche Mängel
Werden bei der Übernahme wesentliche Mängel festgestellt, kann die Übernahme bis zu deren Behebung bzw. Beseitigung verweigert werden. In diesem Fall treten die Folgen des Verzuges gemäß Punkt 21 ein. Übernimm die Auftraggeberin die Leistung trotz wesentlicher Mängel, kommen die Bestimmungen über die Gewährleistung gemäß Punkt 23 zur Anwendung. Die Behebung der Mängel hat seitens des Auftragnehmers innerhalb der gesetzten Nachfrist zu erfolgen und ist der Auftraggeberin schriftlich mitzuteilen.

16.4.2. Unwesentliche Mängel
Bei Feststellung von unwesentlichen Mängeln erfolgt eine Übernahme der Leistungen durch die Auftraggeberin. Die Bestimmungen über die Gewährleistung gemäß Punkt 23 kommen zur Anwendung. Die Behebung der Mängel hat seitens des Auftragnehmers innerhalb der gesetzten Nachfrist zu erfolgen und ist der Auftraggeberin schriftlich mitzuteilen.

16.4.3. Zusätzliche Sicherstellung bei Mängeln
Wird die Leistung mit behebbaren Mängeln übernommen, hat die Auftraggeberin das Recht, zusätzlich zum Haftungsrücklass gemäß Punkt 17.3 das Entgelt bis zur Höhe des Dreifachen der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme bis zur vollständigen Mängelbehebung einzubehalten (siehe auch 19.1.1).

16.4.4. Übernahme in Abwesenheit des Auftragnehmers
Die Auftraggeberin kann die Übernahme in Abwesenheit des Auftragnehmers durchführen, wenn dieser zum vereinbarten Übernahmetermin nicht erscheint. In diesem Fall wird das Ergebnis der Übernahme dem Auftragnehmer schriftlich mitgeteilt.

17. Sicherstellungen

17.1. Vadium
Ist in den Ausschreibungsunterlagen ein Vadium vorgesehen, beträgt es 5 % des Angebotspreises. Der Nachweis über den Erlag eines Vadiums ist dem Angebot beizulegen. Das Fehlen eines solchen Nachweises stellt einen unbehebbaren Mangel dar.

Das Vadium wird spätestens 14 Tage nach Erteilung des Zuschlages oder nach Widerruf der Ausschreibung von der Auftraggeberin zurückgestellt, sofern es nicht wegen Rücktrittes des Bieters verfallen ist. Wird innerhalb der Zuschlagsfrist kein Zuschlag erteilt, ist das Vadium spätestens 14 Tage nach Ablauf der Zuschlagsfrist zurückzustellen.

Das Vadium ist unverzüglich zurückzustellen, wenn ein Angebot für einen Zuschlag nicht in Betracht kommt.

17.2. Deckungsrücklass
Der Deckungsrücklass ist die Sicherstellung gegen Überzahlung bei Teilrechnungen.

Der Deckungsrücklass beträgt 10 % und wird, sofern nicht andere Sicherstellungsmittel von der Auftraggeberin genehmigt werden, von der jeweilig fälligen Rechnung abgesetzt. Der Deckungsrücklass wird mit der Schlussrechnung zur Rückzahlung fällig, wenn er nicht auf einen Haftungsrücklass angerechnet wird.

17.3. Haftrücklass
Der Haftungsrücklass ist die Sicherstellung für den Fall, dass der Auftragnehmer, die ihm aus der Gewährleistung obliegenden Pflichten nicht erfüllt. Soweit im Leistungsvertrag nichts anderes bestimmt wird, ist ein Haftungsrücklass in der Höhe von 5 % des zu zahlenden Gesamtpreises zu leisten. Der Haftungsrücklass wird von der fälligen Teilschluss- oder Schlussrechnung einbehalten, wenn nicht andere Mittel der Sicherstellung durch die Auftraggeberin akzeptiert werden.

Der Haftungsrücklass ist, soweit er nicht bestimmungsgemäß in Anspruch genommen wird, 30 Tage nach Ablauf der Gewährleistungsfrist über Aufforderung des Auftragnehmers zur Rückzahlung fällig.

17.4. Erfüllungsgarantie
Die Erfüllungsgarantie ist die Sicherstellung zur Absicherung der vollständigen und auftragsgemäßen Leistungserbringung durch den Auftragnehmer.

Im Zuge der Angebotsprüfung ist die Auftraggeberin berechtigt, eine Erfüllungsgarantie in Form einer Bankgarantie, in Höhe bis zu 20 % der Bruttoauftragssumme, zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche der Auftraggeberin gegenüber dem Auftragnehmer zu verlangen. Wird die Erfüllungsgarantie nicht vorgelegt, liegt der Ausscheidungsgrund der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vor.

Die Laufzeit dieser Bankgarantie erstreckt sich bis zur vertragsgemäßen Gesamtleistungserbringung und ist auf Verlangen der Auftraggeberin bei Abweichungen der Ausführungsfristen entsprechend zu verlängern. Im Insolvenzfall kann die Erfüllungsgarantie sofort fällig gestellt werden, siehe auch 22.1.1 (2).

17.5. Kaution
Die Kaution ist die Sicherstellung für den Fall, dass der Auftragnehmer bestimmte im Leistungsvertrag festgelegte besondere Pflichten verletzt.

Die Auftraggeberin ist berechtigt, eine Kaution in Höhe von 5 % der Auftragssumme inkl. MwSt. zu verlangen. Wird eine Kaution verlangt, sind im Leistungsvertrag auch die Termine für Erlag und Rückstellung derselben zu bestimmen.

Für den Erlag wird im Allgemeinen eine Frist von 14 Tagen nach der Zuschlagserteilung, für die Rückstellung eine solche von 14 Tagen nach Erfüllung der durch die Kaution zu sichernden Verpflichtungen vorgesehen. Hält der Auftragnehmer diese Frist für den Erlag nicht ein, gilt Punkt 21.2.1.

Auch wird im Leistungsvertrag genau festgelegt, in welchen Fällen und in welchem Ausmaß eine Schadloshaltung durch Zurückbehaltung der Kaution erfolgen darf. Entsprechend einer allfälligen Verminderung der Verpflichtungen der Auftragnehmerin kann die Kaution nach und nach von der Auftraggeberin herabgesetzt werden.

17.6. Sicherstellungsmittel
Grundsätzlich ist die Bankgarantie als Sicherstellungsmittel festgelegt; sie kann nach Wahl des zur Sicherstellung Verpflichteten durch eine entsprechende Rücklassversicherung oder durch Bargeld oder durch Bareinlagen in entsprechender Höhe ersetzt werden. Sicherstellungsmittel werden von der Auftraggeberin nur verwahrt, nicht jedoch verwaltet und verzinst.

18. Abrechnung und Rechnungslegung

18.1. Abrechnung
18.1.1. Die Abrechnung und die Mengenermittlung haben genau entsprechend den Bedingungen des Auftrages zu erfolgen und sämtliche Unterlagen, Nachweise und Beilagen zu enthalten, die der Auftraggeberin eine in jeder Hinsicht zumutbare Überprüfung ermöglichen.

18.1.2. Für Leistungen, deren genaues Ausmaß nach Weiterführung der Arbeiten nicht mehr oder nur schwer feststellbar ist, hat der Auftragnehmer rechtzeitig die gemeinsame Feststellung schriftlich zu verlangen. Hat er dies versäumt, ist er verpflichtet, auf seine Kosten jene Maßnahmen zu treffen, die eine nachträgliche Feststellung der Ausmaße ermöglichen.

18.1.3. Aufmaße, die aus triftigen Gründen nur vom Auftragnehmer oder der Auftraggeberin festgestellt werden konnten, sind dem jeweils anderen Vertragspartner ehestens schriftlich mitzuteilen. Sie gelten als von diesem anerkannt, wenn er nicht innerhalb von 4 Wochen ab Erhalt der Mitteilung schriftlich dagegen Einspruch erhoben hat.

18.2. Allgemeines zur Rechnung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, dürfen Rechnungen nur für nachweislich am Erfüllungsort erbrachte Leistungen gelegt werden. Die Rechnung ist in EURO zu erstellen.

18.3. Mindestumfang der Rechnung
(1) Anschrift der Auftraggeberin / der Vergabestelle und des Auftragnehmers sowie Angabe der UID-Nummer;

(2) Genaue Bezeichnung des Auftrages, auf den sich die Rechnung bezieht mit Angabe der Auftrags- bzw. Bestellscheinnummer und deren Datum;

(3) Fortlaufende Nummerierung der Rechnungen;

(4) Übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen mit kurzer Positionsbezeichnung, der Nummerierung und Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses;

(5) Alle für die Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen, Nachweise und Beilagen, Mengenberechnungen, Pläne, Lieferscheine, Stundennachweise, Leistungsberichte, Aufmaße u. dgl.) in einer übersichtlichen Zusammenstellung;

(6) Vorlage der Rechnungen in zweifacher Ausfertigung, soweit nichts anderes vereinbart ist;

(7) Der Umsatzsteuerbetrag ist gesondert auszuweisen;

(8) Die Beträge aller bereits erhaltenen Zahlungen sind in Abzug zu bringen;

(9) Weiters sind alle Sicherstellungen (wie z.B.: Deckungs-, Haftungsrücklass etc.), Nachlässe / Rabatte, Skonti und sonstige Zahlungsvereinbarungen in Abzug zu bringen.

18.4. Teilrechnungen
Sämtliche Teilrechnungen sind auf die jeweils vorigen Teilrechnungen aufbauend und insgesamt kumulierend zu erstellen.

Für Teilrechnungen gelten sämtliche Mengenansätze nur als vorläufig erstellt und werden erst im Zuge der (Teil-) Schlussrechnungsprüfung endgültig festgestellt und anerkannt.

Abschlagszahlungen gelten nicht als Übernahme von Teilleistungen (siehe 16.3).

Teilrechnungen dürfen monatlich, jedoch in keinen kürzeren Abständen als 30 Tagen gelegt werden.

18.5.  Schluss- und Teilschlussrechnungen
Schluss- oder Teilschlussrechnungen dürfen erst nach vollständiger, auftragsgemäßer Leistungserbringung und Übernahme gemäß Punkt 16 gelegt werden; sie sind jedoch spätestens 3 Monate nach der Übernahme vorzulegen.

Werden Rechnungen vor der Übernahme eingebracht, beginnt die Prüffrist mit der Übernahme.

Selbständige Teilleistungen, für die eine Teilübernahme stattfindet, können ohne Rücksicht auf die übrigen Leistungen endgültig festgestellt und abgerechnet werden. Für solche Teilschlussrechnungen gelten die gleichen Fristen und Bedingungen wie für die Schlussrechnung und Schlusszahlung.

In der Schlussrechnung ist die Gesamtleistung abzurechnen; allfällige Vertragsstrafen gemäß Punkt 20 sind in Abzug zu bringen.

18.6. Regierechnungen
Für alle Regierechnungen gelten die gleichen Bedingungen wie für Schluss- oder Teilschlussrechnungen.

18.7. Mangelhafte Rechnungslegung
Ist eine Rechnung so mangelhaft und / oder unvollständig, dass sie die Auftraggeberin mit einem zumutbaren Aufwand weder prüfen noch berichtigen kann, wird sie dem Auftragnehmer zur Verbesserung zurückgestellt und ist binnen 30 Tagen in korrigierter und ergänzter Form neu vorzulegen. Bis zur neuerlichen Vorlage gilt die Rechnung als nicht eingebracht.

18.8. Abrechnung durch die Auftraggeberin
Unterlässt es der Auftragnehmer innerhalb der vorgegebenen Fristen eine mangelfreie Rechnung gemäß Punkt 18.7 vorzulegen und hält er eine ihm einmalig schriftlich gesetzte Nachfrist nicht ein, ist die Auftraggeberin berechtigt, selbst die Abrechnung mit endgültiger Wirksamkeit aufzustellen oder aufstellen zu lassen. Der angemessene Aufwand dafür wird von den gelegten Rechnungen in Abzug gebracht.

19. Rechnungsprüfung und Zahlung

19.1. Allgemeines
19.1.1. Fälligkeit der Rechnung
Die Rechnung ist nach Ablauf der Prüf- und Zahlungsfrist, sofern im Leistungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, zur Zahlung fällig. Der Fristenlauf für die Fälligkeit beginnt mit dem Eingang der vollständigen und mangelfreien Rechnung in der im Auftragsschreiben / Bestellschein bezeichneten Rechnungsadresse der Auftraggeberin.

Mangelhafte Rechnungen gemäß Punkt 18.7 werden zurückgestellt und gelten als nicht eingelangt.

Langen Rechnungen durch eine mangelhafte bzw. unvollständige Rechnungsadressierung bzw. -bezeichnung falsch ein, beginnt der Fristenlauf erst nach Weiterleitung an die richtige, im Auftragsschreiben / Bestellschein bezeichnete Rechnungsadresse der Auftraggeberin.

Solange der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Behebung von Mängeln des Leistungsgegenstandes bzw. von Schäden, die er bei der Leistungserbringung verursacht hat, nicht nachgekommen ist, steht der Auftraggeberin ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Die Rechnung des Auftragnehmers wird daher bis zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nur unter Abzug des zurückbehaltenen Betrages fällig (siehe auch 16.4.3).

19.1.2. Rechnungsabzüge
Bei sämtlichen Rechnungen werden die bereits bezahlten Beträge sowie sämtliche aus dem Vertragsverhältnis und dem Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzrecht resultierenden Ansprüche der Auftraggeberin in Abzug gebracht. Bei der Schluss- oder Teilschlussrechnung werden darüber hinaus die vereinbarten Skontoabzüge geltend gemacht.

19.1.3. Aufrechnung / Kompensation
Der Auftragnehmer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Auftraggeberin auch außerhalb dieses Vertrages gegen ihn bestehende Forderungen aufrechnen kann.  Eine Aufrechnung der dem Auftragnehmer aus diesem Vertrag zustehenden Forderungen mit Gegenforderungen der Auftraggeberin ist ausgeschlossen.

19.1.4. Währung
Zahlungen erfolgen ausschließlich in EURO.

19.1.5. Wirkung von Zahlungen
Zahlungen an den Auftragnehmer haben für die Auftraggeberin auch hinsichtlich dessen (Zu-) Lieferanten schuldbefreiende und eigentumsbegründende Wirkung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Auftraggeberin auf allfälligem Eigentumsvorbehalte von (Zu-) Lieferanten ausdrücklich hinzuweisen.

19.2. Teilrechnungen
19.2.1. Prüffrist
Sofern im Leistungsvertrag nichts anderes bestimmt ist, erfolgt eine Prüfung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der vollständigen und mangelfreien Teilrechnung, in der im Auftrag bezeichneten Posteinlaufstelle der Auftraggeberin.

19.2.2. Zahlungsfrist
Sofern im Leistungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Bezahlung innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Rechnungsprüfung durch die Auftraggeberin.

19.3. Schluss- oder Teilschlussrechnungen
19.3.1. Prüffristen
Sofern im Leistungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Rechnungsprüfung nach Eingang der vollständigen und mangelfreien Schluss- oder Teilschlussrechnung, in der im Auftrag bezeichneten Posteinlaufstelle der Auftraggeberin bei einem Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer bis 40.000,00 EURO binnen 30 Tagen bzw. über 40.000,00 EURO binnen 90 Tagen.

Sollte sich im Zuge der Schluss- oder Teilschlussrechnung herausstellen, dass einzelne Unterlagen fehlen oder mangelhaft sind, verlängern sich die Prüffristen bis zum vollständigen und prüffähigen Vorliegen dieser fehlenden bzw. mangelhaften Unterlagen (siehe auch 18.7). 

19.3.2. Zahlungsfrist
Sofern im Leistungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Bezahlung durch die Auftraggeberin nach Ablauf der Prüffrist und vorbehaltloser Anerkennung der geprüften Schluss- oder Teilschlussrechnungssumme durch den Auftragnehmer binnen weiteren 30 Tagen netto; bei Bezahlung innerhalb von 14 Tagen wird ein Skonto in Höhe von 3 % in Abzug gebracht.

19.3.3. Geltendmachung von Überzahlungen
Sind seitens der Auftraggeberin Überzahlungen der Schluss- oder Teilschlussrechnung erfolgt, ist die Rückforderung des überzahlten Betrages innerhalb von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der Überzahlung zulässig.

Die Überzahlung der Schluss- oder Teilschlussrechnung ist von ihrem Eintritt an mit einem Zinssatz von 5 % zu verzinsen.

19.3.4. Zahlungsannahme, Vorbehalt von Nachforderungen
Die Annahme der Schlusszahlung auf Grund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung schließt nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen aus, wenn nicht ein Vorbehalt in der Rechnung enthalten ist oder binnen 3 Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird. Der Vorbehalt ist schriftlich zu begründen.

Weicht die Schlusszahlung vom Rechnungsbetrag ab, beginnt die Frist von 3 Monaten frühestens mit schriftlicher Bekanntgabe der nachvollziehbaren Herleitung des Differenzbetrages.

Teil III: Leistungsstörungen und Schadenersatzrecht 

20. Vertragsstrafe (Pönale)

20.1. Definition
Die Vertragsstrafe ist die für den Fall der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung vertragsgemäßer Verbindlichkeiten des Auftragnehmers vereinbarte Geldleistung. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche der Auftraggeberin werden dadurch nicht berührt.

20.2. Nichteinhaltung der Ausführungsfristen
Hält der Auftragnehmer die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen für die Erbringung der Leistungen unter Anrechnung allfälliger Behinderungszeiten gemäß Punkt 13.2 nicht ein, hat er der Auftraggeberin eine Vertragsstrafe zu leisten.

Wenn im Leistungsvertrag nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Vertragsstrafe 0,5 % der Auftragssumme inkl. Umsatzsteuer für jede angefangene Woche der Fristüberschreitung (Höchstbetrag der Vertragsstrafe 10 % der Auftragssumme inkl. Umsatzsteuer; Mindestbetrag der Vertragsstrafe 1.000,00 EURO).

Die Auftraggeberin ist berechtigt, diesen Betrag von fälligen Zahlungen einzubehalten.

20.3. Die Auftraggeberin kann darüber hinaus mit dem Auftragnehmer im Leistungsvertrag für bestimmte und gesondert zu definierende Vertragsverletzungen eine Vertragsstrafe in einer bestimmten Höhe festsetzen.

21. Verzug

21.1. Definition
Verzug liegt vor, wenn eine Leistung nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erbracht wird (§ 918 ABGB).

21.2. Folgen
21.2.1. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, kann die Auftraggeberin entweder auf vertragsgemäße Erfüllung des Vertrages bestehen oder unter schriftlicher Festsetzung einer einmaligen, angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag für den Fall erklären, dass die vertragsgemäße Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erbracht wird.

21.2.2. Ist die Ausführung einer Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder binnen einer bestimmten Frist „bei sonstigem Rücktritt“ ausdrücklich bedungen (Fixgeschäft), ist die Auftraggeberin nicht verpflichtet, die Leistung nach dem vereinbarten Zeitpunkt anzunehmen.

Der Auftragnehmer ist hingegen zur nachträglichen Leistung dann verpflichtet, wenn diese von der Auftraggeberin ausdrücklich verlangt wird. Wird dieses Verlangen nicht binnen zwei Wochen nach Fristablauf gestellt, ist der Auftragnehmer von der Leistung befreit.

21.2.3. Hat der Auftragnehmer den Verzug verschuldet, hat er der Auftraggeberin Schadenersatz gemäß Punkt 24 zu leisten.

22. Rücktritt vom Vertrag

22.1. Rücktritt durch die Auftraggeberin
22.1.1. Die Auftraggeberin kann bis zur Vollendung der Leistung in folgenden Fällen jederzeit schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären: 

(1) bei Vorliegen von Verzug gemäß Punkt 21 unter Setzung einer einmaligen angemessenen Frist zur Nachholung; 

(2) wenn über den Auftragnehmer ein Insolvenzverfahren anhängig ist;

(3) wenn Umstände vorliegen, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich machen, soweit der Auftragnehmer diese zu vertreten hat; 

(4) wenn der Auftragnehmer oder einer seiner Vertreter Personen, die auf Seiten der Auftraggeberin mit dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, bzw. deren Angehörigen mittelbar oder unmittelbar irgendwelche Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt;  

(5) wenn der Auftragnehmer Handlungen gesetzt hat, um der Auftraggeberin in betrügerischer Absicht Schaden zuzufügen, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmen für die Auftraggeberin nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbs verstoßende Abreden getroffen hat;

(6) wenn der Auftragnehmer wesentliche Bestimmungen des Leistungsvertrages bzw. sonstige gesetzliche Bestimmungen verletzt;

(7) wenn der Auftragnehmer oder eine Person, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen, die geeignet war, die Entscheidung über die Zuschlagserteilung zu beeinflussen.

22.1.2. Im Falle des Rücktrittes der Auftraggeberin hat der Auftragnehmer nur Anspruch auf die Vergütung der bereits erbrachten Leistungen.

Sind die Umstände, die zum Rücktritt vom Vertrag geführt haben, auf höhere Gewalt oder sonstige unabwendbare Ereignisse zurückzuführen, steht dem Auftragnehmer überdies der Ersatz jener Auslagen zu, die ihm bereits erwachsen sind und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teiles der Leistung enthalten waren.

In allen anderen Fällen hat der Auftragnehmer der Auftraggeberin den aus der Nichterfüllung des Vertrages entstandenen Schaden zu ersetzen; in den Fällen des 22.1.1 (3) bis (6) ist volle Genugtuung im Sinne der Bestimmungen des ABGB zu leisten. 

Für Teilleistungen, die mit dem Rücktritt vom Vertrag für die Auftraggeberin jeden Wert verlieren, steht dem Auftragnehmer in keinem Fall ein Entgelt zu. 

22.2. Rücktritt durch den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer kann den Rücktritt vom Vertrag schriftlich erklären, wenn die Auftraggeberin eine fällige Zahlung ohne Angabe triftiger Gründe trotz einer angemessenen Nachfrist nicht leistet. Die bereits erbrachten Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen, unmittelbaren und nachweisbaren Schadens; der Auftragnehmer hat jedoch keinen Anspruch auf entgangenen Gewinn.

23. Gewährleistung und Garantie

23.1. Gewährleistung
23.1.1. Definition
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung, die im Vertrag ausdrücklich bedungenen oder gewöhnlich dabei vorausgesetzten Eigenschaften hat, sowie den anerkannten Regeln der Wissenschaft, der Technik und des Handwerks entspricht. Diese Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel umfasst sowohl die erbrachte Leistung und Lieferung als Ganzes als auch das verarbeitete Material (§ 922 ABGB).

Die Gewährleistung des Auftragnehmers wird durch das Bestehen eines Kontrollrechtes seitens der Auftraggeberin gemäß Punkt 12.4 nicht eingeschränkt. 

Bei Leistungen nach Muster gelten die Eigenschaften des Musters als zugesichert, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Muster, die vom Auftragnehmer erst nach Vertragsabschluss beigebracht und von der Auftraggeberin freigegeben werden. 

23.1.2. Gewährleistungsfrist
Falls im Leistungsvertrag keine andere Gewährleistungsfrist festgelegt ist, beträgt sie für unbewegliche und bewegliche Sachen drei Jahre.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übernahme oder Teilübernahme zu laufen, bei Rechtsmängeln aber erst mit dem Tag, an dem der Mangel der Auftraggeberin bekannt wurde. 

Mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gelten die Vertragspflichten des Auftragnehmers als ordnungsgemäß erfüllt. Allfällige Schadenersatzansprüche gemäß Punkt 24 werden dadurch nicht berührt.

23.1.3. Geltendmachung
Gewährleistungsmängel werden dem Auftragnehmer nach ihrer Feststellung schriftlich angezeigt.

Die Anerkennung der Mangelhaftigkeit durch den Auftragnehmer (z.B.:  durch Verbesserungszusage etc.) unterbricht die Gewährleistungsfrist; sie beginnt ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen. 

23.1.4. Garantiezusage
Bei innerhalb der Gewährleistungsfrist angezeigten Mängeln wird vermutet, dass sie zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Übernahme oder Teilübernahme vorhanden waren. Der Auftragnehmer hat für alle innerhalb des Gewährleistungszeitraumes auftretenden Mängel einzustehen.

23.2. Garantie
23.2.1. Definition
Über die Gewährleistung hinausgehende Garantieansprüche der Auftraggeberin können im Leistungsvertrag inhaltlich determiniert werden; mit dem Auftragnehmer ist darüber ein (echter) Garantievertrag abzuschließen.

23.2.2. Garantiefrist
Die Garantiefrist wird im Leistungsvertrag mit dem Auftragnehmer vereinbart. Garantiemängel werden dem Auftragnehmer von der Auftraggeberin innerhalb der vereinbarten Garantiefrist jeweils nach ihrem Auftreten schriftlich angezeigt.

23.3. Schlussfeststellung und Folgen
Über Verlangen der Auftraggeberin hat vor Ablauf der Gewährleistungs- und Garantiefrist eine Schlussfeststellung über die Mängelfreiheit der Vertragsleistung gemeinsam durch Auftraggeberin und Auftragnehmer stattzufinden. Dabei ist sinngemäß die gleiche Vorgangsweise wie bei der Übernahme gemäß Punkt 16 einzuhalten.

Werden anlässlich der Schlussfeststellung Mängel festgestellt, deren Behebung dem Auftragnehmer obliegt, verlängert sich die Gewährleistungs- und Garantiepflicht mindestens bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die ordnungsgemäße Herstellung der Leistung einvernehmlich festgestellt wird.  Ebenso kann der Haftungsrücklass bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich in Anspruch genommen werden.

23.4. Rechte aus Gewährleistung und Garantie
23.4.1. Verbesserung, Austausch der Sache, Preisminderung oder Wandlung Die Auftraggeberin kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrages (Wandlung) nach § 932 Abs. 2 bis 4 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch fordern. 

Zunächst kann die Auftraggeberin die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für die Auftraggeberin verbundenen Unannehmlichkeiten. 

Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für die Auftraggeberin zu bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihrem verfolgten Zweck zu berücksichtigen sind.

Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, hat die Auftraggeberin das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für die Auftraggeberin mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Auftragnehmers liegenden Gründen unzumutbar sind. 

23.4.2. Ersatzvornahme
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Mängel auf seine Kosten zu beheben. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer von der Auftraggeberin gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann die Auftraggeberin die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers ohne Einholung von Kostenangeboten beheben oder beheben lassen.  Die Gewährleistungs-, Garantie- und Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.

24. Schadenersatz

24.1. Allgemein
Hat der Auftragnehmer der Auftraggeberin in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten schuldhaft einen Schaden zugefügt, hat die Auftraggeberin Anspruch auf Schadenersatz wie folgt:

24.1.1. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Ersatz des positiven Schadens und des entgangenen Gewinnes (volle Genugtuung);

24.1.2. bei leichter Fahrlässigkeit auf Ersatz des positiven Schadens.

24.2. Beweislast
Grundsätzlich hat der Auftragnehmer gemäß § 1298 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch zu beweisen, dass ihn an der Verletzung einer vertraglichen oder gesetzlichen Verbindlichkeit kein Verschulden trifft.

24.3. Wertsicherung
Schadenersatzbeträge sind nach dem zum Ende der Angebotsfrist geltenden Index der Verbraucherpreise wertgesichert.

25. Gerichtsstand

25.1. Streitigkeiten über die Leistung berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Erbringung der ihm obliegenden Leistungen einzustellen. Die Bestimmungen über den Rücktritt vom Vertrag (siehe Punkt 22) bleiben davon unberührt. 

25.2. Streitigkeiten werden ausnahmslos im ordentlichen Rechtsweg ausgetragen.

Gerichtsstand ist das jeweils sachlich und örtlich für die Auftraggeberin zuständige Gericht. 

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. 

Teil IV: Anlage Begriffsbestimmungen  

Für die Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die in § 2 Z. 1 bis Z. 49 Bundesvergabegesetz 2006 definierten Begriffsbestimmungen. Darüber hinaus sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: 

1. Auftraggeberin: ist jeder Rechtsträger, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt.  

2. Angebotspreis (Auftragssumme):  Summe aus Gesamtpreis und Umsatzsteuer (zivilrechtlicher Preis).

3. Gesamtpreis:  Summe der Positionspreise (Menge mal Einheitspreis oder Pauschalpreis) unter Berücksichtigung allfälliger Nachlässe und Aufschläge. Der Gesamtpreis ist das Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 und bildet die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. 

4. Einreichungsstelle: die in der Ausschreibung (bzw. im Einladungsschreiben) definierte Stelle, wo die Angebote, Teilnahmeanträge bzw. Wettbewerbsarbeiten einzureichen sind. 

5. Leistungen, Bauaufträge und Baukonzessionsverträge, Lieferaufträge, Dienstleistungsaufträge und Dienstleistungskonzessionsverträge sowie Wettbewerbe, die Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre, die nicht öffentliche Auftraggeber sind, und die Vergabe von bestimmten Bau- und Dienstleistungsaufträgen, die nicht von öffentlichen Auftraggebern vergeben, aber von diesen subventioniert werden. 

6. Regieleistungen: Leistungen, die nach tatsächlichem Aufwand (z.B.: Leistungsstunde oder Materialeinheit) abgerechnet werden. Regieleistungen werden eingeteilt in: 

angehängte Regieleistungen: Leistungen, die im Rahmen eines mit Einheits- oder Pauschalpreisen abgeschlossenen Bauauftrages anfallen und daher nicht gesondert vergeben werden; selbständige Regieleistungen: Leistungen, die in einem selbständigen und zeitlich befristeten Vertrag vergeben werden. 

7. Nebenleistungen: verhältnismäßig geringfügige Leistungen, die der Usance entsprechend auch dann auszuführen sind, wenn sie in den Vertragsunterlagen nicht angeführt sind, jedoch nur insoweit, als sie zur vollständigen sach- und fachgemäßen Ausführung der vertraglichen Leistung unerlässlich sind und nur mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Sie sind jedenfalls mit den vereinbarten Preisen abgegolten. 

8. Fixgeschäft: wenn zur Terminisierung der Leistung (Lieferzeitpunkt am Erfüllungsort) zwischen Vergabestelle und Unternehmen noch die Vereinbarung hinzukommt, dass eine verspätete Erfüllung einer Leistung nicht mehr als solche angenommen wird und die Vergabestelle schon jetzt für den Fall der Verspätung den Rücktritt erklärt. 

9. Termingeschäft:  wenn ein Leistungsvertrag zu einem im Vorhinein bestimmten Zeitpunkt zu erfüllen ist. 

Arten der Sicherstellung

10. Vadium: Sicherstellung für den Fall, dass der Bieter während der Zuschlagsfrist von seinem Angebot zurücktritt oder der Bieter nach Ablauf der Angebotsfrist behebbare wesentliche Mängel des Angebotes trotz Aufforderung der Auftraggeberin schuldhaft nicht behebt. 

11. Kaution: Sicherstellung für den Fall, dass ein Auftragnehmer bestimmte, im Vertrag festgelegte, besondere Pflichten verletzt. 

12. Erfüllungsgarantie: Sicherstellungsmittel zur Absicherung der vollständigen und auftragsgemäßen Leistungserbringung (Vertragserfüllung) durch den Auftragnehmer, sofern diese nicht durch eine Kaution abgesichert ist (2. Alternative für Deckungsrücklass nach BVerG).

13. Deckungsrücklass: Sicherstellung gegen Überzahlungen bei Abschlagsrechnungen oder Zahlung nach Plan, denen nur annähernd ermittelte Leistungen zugrunde liegen. 

14. Haftungsrücklass: Sicherstellung für den Fall, dass der Auftragnehmer die ihm aus der Gewährleistung oder aus dem Titel des Schadenersatzes obliegenden Pflichten nicht erfüllt. 

15. Mittel der Sicherstellungen: Grundsätzlich ist die Bankgarantie als Sicherstellungsmittel festgelegt; sie kann nach Wahl des zur Sicherstellung Verpflichteten durch eine entsprechende Rücklassversicherung oder durch Bargeld oder durch Bareinlagen in entsprechender Höhe ersetzt werden. 

16. Vergabestelle (Vergebende Stelle): Organisationseinheit bzw.  Bevollmächtigter der Auftraggeberin, die bzw. der das Vergabeverfahren für die Auftraggeberin durchführt. 

17. Vergabeverfahren:  Bezeichnung für alle Vorgänge, die zum Abschluss eines Leistungsvertrages zwischen einer Auftraggeberin / einer Vergabestelle und einem Auftragnehmer führen sollen. 

Fristen und Zuschlagskriterien

18. Angebotsfrist: Frist zwischen frühestmöglicher Abholung der Ausschreibungsunterlagen und der spätestmöglichen Einreichung der Angebote.  Bei Wettbewerben wird sie Einreichungsfrist genannt und es wird darunter die Frist zwischen frühestmöglicher Abholung der Wettbewerbsunterlagen und der spätestmöglichen Einreichung der Wettbewerbsarbeiten verstanden. 

19. Zuschlagsfrist: ist der Zeitraum zwischen dem Ende der Angebotsfrist und jenem Zeitpunkt, zu welchem der Zuschlag (Auftrag) spätestens erteilt werden soll. 

Rechnungen: 

20. Teilrechnungen: Teilrechnungen sind kumulierend aufgebaute Rechnungen, welche während der Abwicklung längerdauernder Aufträge über bereits erbrachte Leistungen durch den Auftragnehmer an die Auftraggeberin gelegt werden können. Siehe auch 18.2, 18.3 und 18.4.

21. Teilschlussrechnungen: Teilschlussrechnungen sind Rechnungen, welche während der Abwicklung längerdauernder Aufträge für selbständige Teilleistungen, für die eine Teilübernahme (gemäß Punkt 16.3) durch die Auftraggeberin stattgefunden hat, durch den Auftragnehmer an die Auftraggeberin gelegt werden können. Sie sind wie Schlussrechnungen zu behandeln. Siehe auch 18.2, 18.3 und 18.5.

22. Schlussrechnungen: Schlussrechnungen sind Rechnungen, welche nach vollständiger Abwicklung von Aufträgen nach der Übernahme (gemäß Punkt 16) durch die Auftragnehmerin durch den Auftragnehmer an die Auftragnehmerin gelegt werden können. Siehe auch 18.2, 18.3 und 18.5.

23. Regierechnungen: sind Rechnungen, mit denen der Auftragnehmer Regieleistungen nach tatsächlichem Aufwand, z.B.: Leistungsstunde oder Materialeinheit, etc. mit der Auftraggeberin abrechnet. Sie sind wie Schluss- oder Teilschlussrechnungen zu behandeln. 

Mängel bei der Übernahme; Gewährleistungsmängel: 

24. Wesentliche Mängel: Wesentliche Mängel sind Mängel, die den vereinbarten Gebrauch der Leistung verhindern, sowie das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften (Hauptmängel).  Ein wesentlicher Mangel ist behebbar, wenn er sich mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln beseitigen lässt, sonst ist er unbehebbar.  

25. Unwesentliche Mängel: alle Mängel, die nicht Hauptmängel sind (Nebenmängel).  Ein unwesentlicher Mangel ist behebbar, wenn er sich mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln beseitigen lässt, sonst ist er unbehebbar. 

26. Unerhebliche Mängel: Fehler, die kein vernünftiger Mensch als Nachteil empfindet, bleiben als unerheblich überhaupt außer Betracht; ihre Geltendmachung verstieße gegen das Schikane Verbot. 

27. Geringfügiger Mangel: Mängel, wo der Auftraggeberin das Recht auf Wandlung nicht zusteht, weil die Auflösung des Vertrages angesichts des geltend gemachten Mangels nach den Umständen des Einzelfalles unverhältnismäßig wäre.  Geringfügige Mängel stellen Sonderformen zu den unter Z. 23 und 24 definierten Mängeln dar und sind im Einzelfall einer Beurteilung zu unterziehen.  

ENDE